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FACHVERBAND FÜR AIKIDO IN NIEDERSACHSEN

(FAN)

 

(Aikido- Dachverband)

 

SATZUNG

 

 

PRÄAMBEL:

 

In dem Bestreben, die verschiedenen Aikido - Organisationen im Bundesland Niedersachsen unter Wahrung größtmöglicher Toleranz und Selbständigkeit in einem rechtsfähigen Verband zusammenzuschließen, gibt sich die Hauptversammlung des FAN die folgende Satzung.

 

§ 1       Name, Wesen, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verband führt den Namen "Fachverband für Aikido in Niedersachen e.V.",

nachfolgend "FAN" genannt, und hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland. Er ist beim Amtsgericht in Leer in das Vereinsregister unter der Nr.1063 eingetragen.

Aikido im Sinne dieser Satzung ist ein vom Japaner Morihei Uyeshiba geschaffenes System aus traditionellen             japanischen Budokünsten.              

(2)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck, Aufgaben und Mittelvergabe

(1)       Der FAN  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der FAN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des FAN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des FAN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)       Zweck und Aufgaben des FAN sind:

a)            Aikido in seiner Vielgestalt als eine Sportart mit geistigen und erzieherischen Inhalten durch eine gemeinsame Vertretung seiner Mitglieder im Niedersächsiischen Sportbund zu fördern und

b)            die gemeinschaftlichen Interessen nach außen zu vertreten.

c)             Förderung der freundschaftlichen Zusammenarbeit aller Mitglieder im Geiste des Aikido

           

(3)       Der FAN erfüllt seine Aufgabe durch/mit:

a)            Teilnahme an Tagungen, Sitzungen und Veranstaltungen des NSB sowie die Zusammenarbeit mit den Organen dieses Verbandes zur Wahrung der Interessen des Aikido;

b)            Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Aikido;

c)            Veranstaltungen gemeinsamer Aus- und Fortbildung im Aikido nach Maßgabe vorhandener Haushaltsmittel und gegenseitiger Absprache.

 

§ 3             Grundsätze

Der FAN ist eine Gemeinschaft gemeinnütziger Vereine in Niedersachsen, in denen Aikidogruppen existieren. Er dient ihrer Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit der einzelnen Aikido-Landesverbände; er steht auf dem Boden des Amateursportes und wird ehrenamtlich geführt.

Er ist politisch neutral, räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der FAN erkennt die organisatorische, fachliche, und finanzielle Selbständigkeit seiner Mitglieder an und schützt die Eigenständigkeit des Aikido.

Jedes Mitglied hat das Recht, sich nationalen und / oder internationalen Verbänden anzuschließen.

Der FAN unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bildung eines Aikido-Dachverbandes auf Bundesebene zur gemeinsamen Vertretung des Aikido in Deutschland und im DSB.

 

§ 4             Mitgliedschaft

(1)       Dem FAN gehören  als ordendliche und außerordendliche Mitglieder an:

a)            als ordentliche Mitglieder können nur Aikidovereine und andere Vereine aufgenommen werden, die gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes der Abgabenordnung (§ 51ff)  verfolgen, in das Vereinsregister eingetragen sind und Aikido im Sinne dieser Satzung betreiben. Die ordentlichen Mitglieder des FAN müssen auch Mitglieder im Landessportbund Niedersachsen sein.

b)            Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die Aikido betreiben, und nicht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einer unter Abs. a) genannten Verein haben.

Außerordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb des FAN übernehmen, insoweit sie von den ordentlichen Mitgliedern bei der Hauptversammlung zu diesen Aufgaben gewählt wurden.

c)            Ehrenmitglieder. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird in einer eigenen Ordnung geregelt.

 

Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an das Präsidium. Dem Antrag ordentlicher Mitglieder sind beizufügen:

- Vereinsregisterauszug

- Satzung

- Bescheinigung über Gemeinnützigkeit

- Bescheinigung über die Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen

- Angabe, welcher Sektion sie zugeordnet werden möchten

 

Das Präsidium entscheidet über die Mitgliedschaft. Diese Entscheidung muß auf der nächsten Hauptversammlung bestätigt werden. Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder in den Verband aufgenommen werden.

 

 (3)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß.

 

Der Austritt wird durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium des FAN oder die Geschäftsstelle zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erklärt.

Beschließt ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem FAN zu erfüllen.

Mit Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem FAN.

 

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die Hauptversammlung des FAN erfolgen, wenn das Mitglied trotz Abmahnung durch das Präsidium gegen diese Satzung und deren Ordnungen verstoßen hat oder seine Beitragspflicht seit mehr als einem Jahr nicht erfüllt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

(4)             Ordentliche Mitglieder des FAN, denen die Gemeinnützigkeit aberkannt wird oder die aus dem NSB ausgeschlossen werden, verlieren automatisch auch die Mitgliedschaft im FAN.

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Die ordentlichen Mitglieder haben bei der Abstimmung in der Hauptversammlung je gemeldetem Vereinsmitglied eine Stimme. Die Festsetzung der Stimmen erfolgt aufgrund der nachweislich für die Sportart Aikido beim Landessportbund Niedersachsen gemeldeten Vereinsmitglieder mit dem Stand vom 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres.

Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder kann nur durch einen Vertreter und nur einheitlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitgliedes auf ein anderes sowie die Doppelvertretung sind ausgeschlossen.

Die Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, daß das Mitglied seine Beitragsverpflichtungen vier Wochen vor Eröffnung der Hauptversammlung erfüllt hat.

(2)       Die außerordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen des FAN kein Stimmrecht.

(3)       Die Meldung der Mitglieder muß mit Stichtag 01. Januar des lfd. Geschäftsjahres bis spätestens 10.Januar an die Geschäftsstelle erfolgen, ebenso sind die sich aus der Stärkemeldung ergebenden Mitgliedsbeiträge bis spätestens 15. April zu zahlen.

(4)             Unterstützung und Leistungen des FAN können nur erfolgen, wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.

 

§ 6             Organe

Die Organe des FAN sind:

1          die Hauptversammlung,

2          der Technische Beirat,

3          das Präsidium,

4          die Sektionstage,

5          die Sektionsvorstände.

 

§ 7             Hauptversammlung

(1)       Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des FAN. Sie besteht aus:

a)            den Delegierten der ordentlichen Mitglieder sowie

b)            dem Präsidium.

(2)       Jedes Mitglied darf bis zu zwei Delegierte mit Rederecht in die Hauptversammlung entsenden.

(3)       Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig. Termin und Ort der Hauptversammlung werden von der vorausgehenden Hauptversammlung durch Beschluß festgelegt.

(4)       Die Einladung zur Hauptversammlung muß schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor Durchführung allen Mitgliedern und dem Präsidium zugesandt werden.

 

 Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten,

-            Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung;

-            Feststellung der Stimmberechtigung;

-            Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;

-            Festsetzung der Tagesordnung;

-          Bericht des Präsidiums und der Kassenprüfer;

-            Berichte weiterer Amtsträger;

-            Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidium;

-            Neuwahl soweit satzungsgemäß notwendig;

-            Festsetzung der Beiträge;

-            Genehmigung des Haushaltsplanes,

-            Beschlußfassung über beantragte Satzungsänderungen;

-            Beschlußfassung über weitere Anträge;

-            Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung:

 

(5)       Alle Beschlüsse werden mit der nachfolgenden Ausnahme ,in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

 

Zu einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6)       Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des FAN eingereicht werden.

 

Anträge, die nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden, können nur als Dringlichkeitsanträge mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden.

 

Die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Beratung zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen.

 

Anträge auf Änderung der Satzung können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht werden.

(7)       Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muß dem Präsidium und dem Technischen Beirat spätestens 2 Monate nach der Versammlung zugesandt werden. Die Mitglieder erhalten das Protokoll spätestens mit der Einladung zur nächsten Hauptversammlung.

(8)       Über einen Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt werden. Gegen Formfehler muß bis spätestens 3 Monate nach Beendigung der Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Fall sind die Beschlüsse verbindlich.

(9)       Sind bei Wahlen mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Blockwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

Ergibt die erste Wahl keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern statt, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

Abwesende können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben.

(10)     Für die Behandlung und Beschlußfassung über die Entlastung der Funktionsträger sowie bei Wahlen bestimmt die Hauptversammlung einen Wahlleiter, der dem Präsidium nicht angehören darf.

(11)     Eine Außerordentliche Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder das Präsidium die Durchführung beantragen.

 

Außerordentliche Hauptversammlungen sind sinngemäß den Bestimmungen des § 8 durchzuführen, jedoch wird die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt.

 

§ 8             Präsidium

(1)       Das Präsidium des FAN besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern:

a)            Präsident;

b)            Vizepräsident und Generalsekretär;

c)            Schatzmeister;

 

(2)             Vorstand des FAN im Sinne des § 26 BGB sind Präsident,  Vizepräsident und Schatzmeister. Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt. Vizepräsident und Schatzmeister vertreten den FAN gemeinsam.

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vizepräsident und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten den Verein vertreten dürfen.

(3)       Die Mitglieder des Präsidiums werden, ab dem Zeitpunkt der Wahl, von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind an die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

 

Eine Person darf innerhalb des Präsidiums des FAN nur ein Amt innehaben. Jedes Mitglied kann höchstens mit zwei Ämtern im Präsidium vertreten sein.

 

Das Präsidium bleibt bei Rücktritt und Ende der Amtszeit solange als geschäftsführender Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ende der Amtszeit aus, so kann das Präsidium kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten HV wählen.

(4)       Das Präsidium tritt bei Bedarf zusammen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des Technischen Beirates zu übersenden ist und von einzelnen Mitgliedern von der Geschäftsstelle angefordert werden kann.

(5)       Die Mitglieder des Präsidiums übernehmen folgende Aufgaben:

a)            Der Präsident leitet den FAN. Er leitet die Hauptversammlung und koordiniert die administrativen und organisatorischen Aufgaben des FAN. Er führt den Vorsitz bei den Tagungen des Präsidiums und des Technischen Beirates.

b)            Der Vizepräsident und Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Übernahme von Repräsentationsaufgaben und Vertretungsverpflichtungen.

c)            Der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle nach der Weisung des Präsidenten sowie in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Schatzmeister.

d)            Die Geschäftsstelle erledigt alle administrativen Aufgaben nach der Weisung des Vizepräsidenten und Generalsekretärs.

e)            Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des FAN. Er sorgt für den einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den Haushaltsplan.

 

Auszahlungen außerhalb des Haushaltsplanes darf er nur mit Zustimmung eines vertretungsberechtigten Präsidiumsmitgliedes vornehmen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Generalsekretär.

(6)       Zwei von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer überwachen während der Amtszeit des Präsidiums die Abwicklung der Finanzgeschäfte. Ihre Wahl erfolgt analog zu der der Präsidiumsmitglieder.

 

§ 9             Technischer Beirat

(1) Der Technische Beirat koordiniert die Interessen der einzelnen Sektionen des FAN.

Er besteht aus

            a) einem Präsidiumsmitglied als Sitzungsleiter,

            b) den Sektionsleitern,

            c) dem Referenten für Fachübungsleiter

            d) dem Referenten für Kinder- und Jugenbetreuung

Die Referenten c) und d) werden von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt.

(2)       Der Technische Beirat berät das Präsidium, bei abweichender Entscheidung des Präsidiums muß dies an der nächsten Jahreshauptversammlung begründet werden.

Hinsichtlich spezieller Themen (z.B. Fachübungsleiterausbildung etc.) können sich die Sektionsleiter vertreten lassen.

(3)       Jedes Präsidiumsmitglied ist zur Teilnahme an Sitzungen des Technischen Beirats berechtigt.

 

§ 10             Sportbetrieb, Sektionen, Sektionsleiter und Sektionsvorstände

(1)       Der Sportverkehr, insbesondere die Bundesverbandszugehörigkeit, Lehrgangswesen sowie das Prüfungs- und Graduierungswesen wird in den verschiedenen im FAN vertretenen Sektionen abgewickelt.

 

Sektionen sind Untergliederungen des FAN ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf Grundlage verschiedener Aikidoausprägungen.

(2)       Es werden zunächst folgende Sektionen gebildet:

- Aikikai,

- Tendo-Ryu,

- lwama-Ryu,

- Yoshinkan-Aikido,

- DAB,

- BdAS,

- Sonstige Gruppierung.

 

Weitere Sektionen können durch einfachen Beschluß der Hauptversammlung gebildet werden.

 

Bestehende Sektionen können nur dann durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden, wenn kein ordentliches Verbandsmitglied mehr unter dieser Sektion gemeldet wird.

(3)       Die Sektionen regeln alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich dem Präsidium, dem Technischen Beirat oder der Hauptversammlung vorbehalten sind, mit der größtmöglichen Selbständigkeit.

 

Die Sektionen können im Namen und Auftrag des FAN insbesondere über die ihnen zugewiesenen Mittel und sonstige Einnahmen - soweit es Vereinsrecht, Zuwendungszweck und die Satzung erlauben - frei verfügen.

 

Das Recht auf Kassenprüfung und Rechnungslegung durch die Hauptversammlung bleibt vorbehalten.

(4)       Über die Sektionsangelegenheiten entscheiden die Sektionstage und die Sektionsvorstände analog den Vorschriften über die Hauptversammlung und das Präsidium, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt.

 

Der jeweilige Sektionstag wählt den Sektionsvorstand.

 

Dieser besteht aus dem Sektionsleiter, darüber hinaus können ihm angehören:

-          ein oder mehrere stellvertretende Sektionsleiter,

-            Kassenwart,

-            Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit (sektionsbezogen),

-            Sachbearbeiter Prüfungs- und Graduierungswesen,

-            Jugendwart (sektionsbezogen),

-            Kassenprüfer.

 

            Stimmrecht am Sektionstag haben nur die unter der jeweiligen Sektion gemeldeten Mitglieder.

(5)       Die Protokolle über die Durchführung der Sektionstage sind der Geschäftsstelle zuzuleiten.

 

§ 11             Geschäftsordnung

(1)       Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Sektionen erfolgt nach dem Schlüssel der Mitgliedszahlen in der Liste des Landessportbundes Niedersachsen zum 31.12. des Vorjahres. Die für den Sportverkehr vorgesehene Mitteln werden den Sektionen zur Verfügung gestellt.

(2)       Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er muß auf die zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten administrativen und organisatorischen Aufgaben des FAN benötigten Haushaltsmittel beschränkt bleiben. Die Beitragshöhe der außerordentlichen Mitglieder wird von der Hauptversammlung gesondert festgelegt.

(3)       Kosten, die den Delegierten durch die Teilnahme an Hauptversammlungen entstehen, werden von FAN nicht übernommen.

Die Kosten der Mitglieder des Präsidiums und der Referenten übernimmt der FAN im Rahmen einer Reisekosten- und Spesenordnung.

(4)       Der FAN gibt sich für die interne Organisation und Aufgaben, soweit nicht die Sektionen zuständig sind, Ordnungen, die von der Hauptversammlung zu genehmigen sind.

(5)       Der FAN haftet nicht für Vermögens-, Sach-, und/oder Personenschäden, die seine Mitglieder im Rahmen des ordentlichen Sportbetriebes oder dem Besuch von Veranstaltungen des FAN erleiden.

 

§ 12             Ordnungen werden erlassen für:

-            Fachübungsleiterausbildung,

-            Reisekosten und Spesen,

-            Jugendbereich,

-            Neuaufnahme von Sektionen

-            Verfahren im Streitfall (Schiedsgerichtsordnung),

-            Ehrungen.

 

§ 13             Verfahren im Streitfall

Streitfragen zwischen dem FAN und seinen Mitgliedern und Streitigkeiten der Mitglieder des FAN untereinander, die sich aus dem Mitgliedsverhältnis oder aus den Organen des FAN ergeben, werden vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht geschlichtet.

Die Verfahrensweise im Streitfall regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 14             Auflösung

(1)       Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die Auflösung des FAN beschließen.

(2)       Zur Auflösung des FAN ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei geheimer Abstimmung erforderlich.

(3)       Bei Auflösung des FAN oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des FAN nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten unmittelbar an den "Landessportbund Niedersachsen e.V.",  der es zur Förderung des Aikido im Sinne dieser Satzung nach den Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

 

§ 15             Inkrafttreten

Die Urfassung wurde am 27.06.1998 in Achtermeer bei Oldenburg auf der Gründungsversammlung des FAN verabschiedet und trat mit seinem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Leer am 12.Mai 1999 in Kraft.