FACHVERBAND FÜR AIKIDO IN
NIEDERSACHSEN
(FAN)
(Aikido- Dachverband)
SATZUNG
PRÄAMBEL:
In
dem Bestreben, die verschiedenen Aikido - Organisationen im Bundesland
Niedersachsen unter Wahrung größtmöglicher Toleranz und Selbständigkeit in
einem rechtsfähigen Verband zusammenzuschließen, gibt sich die
Hauptversammlung des FAN die folgende Satzung.
§
1 Name,
Wesen, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verband
führt den Namen "Fachverband für Aikido in Niedersachen e.V.",
nachfolgend
"FAN" genannt, und hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland. Er ist beim
Amtsgericht in Leer in das Vereinsregister unter der Nr.1063 eingetragen.
Aikido
im Sinne dieser Satzung ist ein vom Japaner Morihei Uyeshiba geschaffenes System
aus traditionellen
japanischen Budokünsten.
(2)
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck,
Aufgaben und Mittelvergabe
(1)
Der FAN
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der
FAN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des FAN dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des FAN fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)
Zweck und
Aufgaben des FAN sind:
a)
Aikido in seiner Vielgestalt als eine Sportart mit geistigen und
erzieherischen Inhalten durch eine gemeinsame Vertretung seiner Mitglieder im
Niedersächsiischen Sportbund zu fördern und
b)
die gemeinschaftlichen Interessen nach außen zu vertreten.
c)
Förderung der freundschaftlichen Zusammenarbeit aller Mitglieder im
Geiste des Aikido
(3)
Der FAN erfüllt
seine Aufgabe durch/mit:
a)
Teilnahme an Tagungen, Sitzungen und Veranstaltungen des NSB sowie die
Zusammenarbeit mit den Organen dieses Verbandes zur Wahrung der Interessen des
Aikido;
b)
Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Aikido;
c)
Veranstaltungen gemeinsamer Aus- und Fortbildung im Aikido nach Maßgabe
vorhandener Haushaltsmittel und gegenseitiger Absprache.
§
3
Grundsätze
Der
FAN ist eine Gemeinschaft gemeinnütziger Vereine in Niedersachsen, in denen
Aikidogruppen existieren. Er dient ihrer Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit
der einzelnen Aikido-Landesverbände; er steht auf dem Boden des Amateursportes
und wird ehrenamtlich geführt.
Er
ist politisch neutral, räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein und vertritt
den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
Der
FAN erkennt die organisatorische, fachliche, und finanzielle Selbständigkeit
seiner Mitglieder an und schützt die Eigenständigkeit des Aikido.
Jedes
Mitglied hat das Recht, sich nationalen und / oder internationalen Verbänden
anzuschließen.
Der
FAN unterstützt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bildung eines
Aikido-Dachverbandes auf Bundesebene zur gemeinsamen Vertretung des Aikido in
Deutschland und im DSB.
§
4
Mitgliedschaft
(1)
Dem FAN gehören als ordendliche und außerordendliche Mitglieder an:
a)
als ordentliche Mitglieder können nur Aikidovereine und andere Vereine
aufgenommen werden, die gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes der
Abgabenordnung (§ 51ff) verfolgen,
in das Vereinsregister eingetragen sind und Aikido im Sinne dieser Satzung
betreiben. Die ordentlichen Mitglieder des FAN müssen auch Mitglieder im
Landessportbund Niedersachsen sein.
b)
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen
sein, die Aikido betreiben, und nicht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in
einer unter Abs. a) genannten Verein haben.
Außerordentliche Mitglieder können Funktionen innerhalb
des FAN übernehmen, insoweit sie von den ordentlichen Mitgliedern bei der
Hauptversammlung zu diesen Aufgaben gewählt wurden.
c)
Ehrenmitglieder. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird in einer
eigenen Ordnung geregelt.
Die
Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an das Präsidium. Dem Antrag
ordentlicher Mitglieder sind beizufügen:
-
Vereinsregisterauszug
-
Satzung
-
Bescheinigung über Gemeinnützigkeit
-
Bescheinigung über die Mitgliedschaft im Landessportbund Niedersachsen
-
Angabe, welcher Sektion sie zugeordnet werden möchten
Das
Präsidium entscheidet über die Mitgliedschaft. Diese Entscheidung muß auf der
nächsten Hauptversammlung bestätigt werden. Außerordentliche Mitglieder können
auf Vorschlag der Vorstandsmitglieder in den Verband aufgenommen werden.
(3)
Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Auflösung oder Ausschluß.
Der
Austritt wird durch eingeschriebenen Brief an das Präsidium des FAN oder die
Geschäftsstelle zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten erklärt.
Beschließt
ein Mitglied satzungsgemäß seine Auflösung, so hat es bis zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres seine Verpflichtungen gegenüber dem FAN zu erfüllen.
Mit
Auflösung erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem FAN.
Der
Ausschluß eines Mitgliedes kann durch die Hauptversammlung des FAN erfolgen,
wenn das Mitglied trotz Abmahnung durch das Präsidium gegen diese Satzung und
deren Ordnungen verstoßen hat oder seine Beitragspflicht seit mehr als einem
Jahr nicht erfüllt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Stimmen.
(4)
Ordentliche Mitglieder des FAN, denen die Gemeinnützigkeit aberkannt
wird oder die aus dem NSB ausgeschlossen werden, verlieren automatisch auch die
Mitgliedschaft im FAN.
§
5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1)
Die
ordentlichen Mitglieder haben bei der Abstimmung in der Hauptversammlung je
gemeldetem Vereinsmitglied eine Stimme. Die Festsetzung der Stimmen erfolgt
aufgrund der nachweislich für die Sportart Aikido beim Landessportbund
Niedersachsen gemeldeten Vereinsmitglieder mit dem Stand vom 1. Januar des
laufenden Geschäftsjahres.
Das
Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder kann nur durch einen Vertreter und nur
einheitlich ausgeübt werden. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitgliedes
auf ein anderes sowie die Doppelvertretung sind ausgeschlossen.
Die
Ausübung des Stimmrechtes ist daran gebunden, daß das Mitglied seine
Beitragsverpflichtungen vier Wochen vor Eröffnung der Hauptversammlung erfüllt
hat.
(2)
Die außerordentlichen
Mitglieder haben in allen Versammlungen des FAN kein Stimmrecht.
(3)
Die Meldung
der Mitglieder muß mit Stichtag 01. Januar des lfd. Geschäftsjahres bis spätestens
10.Januar an die Geschäftsstelle erfolgen, ebenso sind die sich aus der Stärkemeldung
ergebenden Mitgliedsbeiträge bis spätestens 15. April zu zahlen.
(4)
Unterstützung und Leistungen des FAN können nur erfolgen, wenn das
Mitglied seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
§
6
Organe
Die
Organe des FAN sind:
1
die Hauptversammlung,
2
der Technische Beirat,
3
das Präsidium,
4
die Sektionstage,
5
die Sektionsvorstände.
§
7
Hauptversammlung
(1)
Die
Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des FAN. Sie
besteht aus:
a)
den Delegierten der ordentlichen Mitglieder sowie
b)
dem Präsidium.
(2)
Jedes
Mitglied darf bis zu zwei Delegierte mit Rederecht in die Hauptversammlung
entsenden.
(3)
Eine
ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung beschlußfähig. Termin und Ort der Hauptversammlung werden von der
vorausgehenden Hauptversammlung durch Beschluß festgelegt.
(4)
Die
Einladung zur Hauptversammlung muß schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung
mindestens 6 Wochen vor Durchführung allen Mitgliedern und dem Präsidium
zugesandt werden.
Die
Tagesordnung der Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten,
-
Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung;
-
Feststellung der Stimmberechtigung;
-
Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
-
Festsetzung der Tagesordnung;
-
Bericht des Präsidiums und der Kassenprüfer;
-
Berichte weiterer Amtsträger;
-
Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidium;
-
Neuwahl soweit satzungsgemäß notwendig;
-
Festsetzung der Beiträge;
-
Genehmigung des Haushaltsplanes,
-
Beschlußfassung über beantragte Satzungsänderungen;
-
Beschlußfassung über weitere Anträge;
-
Festlegung von Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung:
(5)
Alle Beschlüsse
werden mit der nachfolgenden Ausnahme ,in einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.
Zu
einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung.
(6)
Anträge zur
Hauptversammlung müssen mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung
schriftlich bei der Geschäftsstelle des FAN eingereicht werden.
Anträge,
die nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden, können nur als
Dringlichkeitsanträge mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung
gebracht werden.
Die
Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Beratung zu entscheiden, jedoch ist
dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu
erteilen.
Anträge
auf Änderung der Satzung können nicht im Wege der Dringlichkeit eingebracht
werden.
(7)
Über alle
Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es muß dem Präsidium und dem
Technischen Beirat spätestens 2 Monate nach der Versammlung zugesandt werden.
Die Mitglieder erhalten das Protokoll spätestens mit der Einladung zur nächsten
Hauptversammlung.
(8)
Über einen
Punkt der Tagesordnung kann bei der Hauptversammlung nur einmal abgestimmt
werden. Gegen Formfehler muß bis spätestens 3 Monate nach Beendigung der
Versammlung Einspruch erhoben werden. Im anderen Fall sind die Beschlüsse
verbindlich.
(9)
Sind bei
Wahlen mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, erfolgt geheime Wahl. Blockwahl
ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt.
Ergibt
die erste Wahl keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den Bewerbern statt, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Ergibt
sich hierbei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Abwesende
können nur dann gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft zur Übernahme
des Amtes schriftlich erklärt haben.
(10)
Für die Behandlung und
Beschlußfassung über die Entlastung der Funktionsträger sowie bei Wahlen
bestimmt die Hauptversammlung einen Wahlleiter, der dem Präsidium nicht angehören
darf.
(11)
Eine Außerordentliche
Hauptversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder
das Präsidium die Durchführung beantragen.
Außerordentliche
Hauptversammlungen sind sinngemäß den Bestimmungen des § 8 durchzuführen,
jedoch wird die Ladungsfrist auf 2 Wochen verkürzt.
§
8
Präsidium
(1)
Das Präsidium
des FAN besteht aus den nachfolgend genannten Mitgliedern:
a)
Präsident;
b)
Vizepräsident und Generalsekretär;
c)
Schatzmeister;
(2)
Vorstand des FAN im Sinne des § 26 BGB sind Präsident,
Vizepräsident und Schatzmeister. Der Präsident ist allein
vertretungsberechtigt. Vizepräsident und Schatzmeister vertreten den FAN
gemeinsam.
Im
Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vizepräsident und der Schatzmeister
nur bei Verhinderung des Präsidenten den Verein vertreten dürfen.
(3)
Die
Mitglieder des Präsidiums werden, ab dem Zeitpunkt der Wahl, von der
Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind an die
Bestimmungen dieser Satzung sowie die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
Eine
Person darf innerhalb des Präsidiums des FAN nur ein Amt innehaben. Jedes
Mitglied kann höchstens mit zwei Ämtern im Präsidium vertreten sein.
Das
Präsidium bleibt bei Rücktritt und Ende der Amtszeit solange als geschäftsführender
Vorstand im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet
ein Mitglied des Präsidiums vor Ende der Amtszeit aus, so kann das Präsidium
kommissarisch einen Vertreter bis zur nächsten HV wählen.
(4)
Das Präsidium
tritt bei Bedarf zusammen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind, und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Über
die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern des
Technischen Beirates zu übersenden ist und von einzelnen Mitgliedern von der
Geschäftsstelle angefordert werden kann.
(5)
Die
Mitglieder des Präsidiums übernehmen folgende Aufgaben:
a)
Der Präsident leitet den FAN. Er leitet die Hauptversammlung und
koordiniert die administrativen und organisatorischen Aufgaben des FAN. Er führt
den Vorsitz bei den Tagungen des Präsidiums und des Technischen Beirates.
b)
Der Vizepräsident und Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei
der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Übernahme von Repräsentationsaufgaben
und Vertretungsverpflichtungen.
c)
Der Generalsekretär leitet die Geschäftsstelle nach der Weisung des Präsidenten
sowie in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der
Hauptversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der Schatzmeister.
d)
Die Geschäftsstelle erledigt alle administrativen Aufgaben nach der
Weisung des Vizepräsidenten und Generalsekretärs.
e)
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des FAN. Er sorgt für den
einwandfreien Nachweis aller Einnahmen und Ausgaben und erstellt den
Haushaltsplan.
Auszahlungen
außerhalb des Haushaltsplanes darf er nur mit Zustimmung eines
vertretungsberechtigten Präsidiumsmitgliedes vornehmen. Im Verhinderungsfall
vertritt ihn der Generalsekretär.
(6)
Zwei von der
Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer überwachen während der Amtszeit
des Präsidiums die Abwicklung der Finanzgeschäfte. Ihre Wahl erfolgt analog zu
der der Präsidiumsmitglieder.
§
9
Technischer Beirat
(1)
Der Technische Beirat koordiniert die Interessen der einzelnen Sektionen des
FAN.
Er
besteht aus
a) einem Präsidiumsmitglied als Sitzungsleiter,
b) den Sektionsleitern,
c) dem Referenten für Fachübungsleiter
d) dem Referenten für Kinder- und Jugenbetreuung
Die
Referenten c) und d) werden von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt.
(2)
Der
Technische Beirat berät das Präsidium, bei abweichender Entscheidung des Präsidiums
muß dies an der nächsten Jahreshauptversammlung begründet werden.
Hinsichtlich
spezieller Themen (z.B. Fachübungsleiterausbildung etc.) können sich die
Sektionsleiter vertreten lassen.
(3)
Jedes Präsidiumsmitglied
ist zur Teilnahme an Sitzungen des Technischen Beirats berechtigt.
§
10
Sportbetrieb, Sektionen, Sektionsleiter und Sektionsvorstände
(1)
Der
Sportverkehr, insbesondere die Bundesverbandszugehörigkeit, Lehrgangswesen
sowie das Prüfungs- und Graduierungswesen wird in den verschiedenen im FAN
vertretenen Sektionen abgewickelt.
Sektionen
sind Untergliederungen des FAN ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf Grundlage
verschiedener Aikidoausprägungen.
(2)
Es werden
zunächst folgende Sektionen gebildet:
- Aikikai,
- Tendo-Ryu,
- lwama-Ryu,
- Yoshinkan-Aikido,
-
DAB,
-
BdAS,
-
Sonstige Gruppierung.
Weitere
Sektionen können durch einfachen Beschluß der Hauptversammlung gebildet
werden.
Bestehende
Sektionen können nur dann durch die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit
aufgelöst werden, wenn kein ordentliches Verbandsmitglied mehr unter dieser
Sektion gemeldet wird.
(3)
Die
Sektionen regeln alle Angelegenheiten, die nicht ausschließlich dem Präsidium,
dem Technischen Beirat oder der Hauptversammlung vorbehalten sind, mit der größtmöglichen
Selbständigkeit.
Die
Sektionen können im Namen und Auftrag des FAN insbesondere über die ihnen
zugewiesenen Mittel und sonstige Einnahmen - soweit es Vereinsrecht,
Zuwendungszweck und die Satzung erlauben - frei verfügen.
Das
Recht auf Kassenprüfung und Rechnungslegung durch die Hauptversammlung bleibt
vorbehalten.
(4)
Über die
Sektionsangelegenheiten entscheiden die Sektionstage und die Sektionsvorstände
analog den Vorschriften über die Hauptversammlung und das Präsidium, soweit
nachstehend nicht abweichend geregelt.
Der
jeweilige Sektionstag wählt den Sektionsvorstand.
Dieser
besteht aus dem Sektionsleiter, darüber hinaus können ihm angehören:
-
ein oder mehrere stellvertretende Sektionsleiter,
-
Kassenwart,
-
Sachbearbeiter Öffentlichkeitsarbeit (sektionsbezogen),
-
Sachbearbeiter Prüfungs- und Graduierungswesen,
-
Jugendwart (sektionsbezogen),
-
Kassenprüfer.
Stimmrecht am Sektionstag haben nur die unter der jeweiligen Sektion
gemeldeten Mitglieder.
(5)
Die
Protokolle über die Durchführung der Sektionstage sind der Geschäftsstelle
zuzuleiten.
§
11
Geschäftsordnung
(1)
Die
Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Sektionen erfolgt nach dem Schlüssel
der Mitgliedszahlen in der Liste des Landessportbundes Niedersachsen zum 31.12.
des Vorjahres. Die für den Sportverkehr vorgesehene Mitteln werden den
Sektionen zur Verfügung gestellt.
(2)
Die Höhe
des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er muß auf die zur Erfüllung
der in der Satzung festgelegten administrativen und organisatorischen Aufgaben
des FAN benötigten Haushaltsmittel beschränkt bleiben. Die Beitragshöhe der
außerordentlichen Mitglieder wird von der Hauptversammlung gesondert
festgelegt.
(3)
Kosten, die
den Delegierten durch die Teilnahme an Hauptversammlungen entstehen, werden von
FAN nicht übernommen.
Die
Kosten der Mitglieder des Präsidiums und der Referenten übernimmt der FAN im
Rahmen einer Reisekosten- und Spesenordnung.
(4)
Der FAN gibt
sich für die interne Organisation und Aufgaben, soweit nicht die Sektionen zuständig
sind, Ordnungen, die von der Hauptversammlung zu genehmigen sind.
(5)
Der FAN
haftet nicht für Vermögens-, Sach-, und/oder Personenschäden, die seine
Mitglieder im Rahmen des ordentlichen Sportbetriebes oder dem Besuch von
Veranstaltungen des FAN erleiden.
§
12
Ordnungen werden erlassen für:
-
Fachübungsleiterausbildung,
-
Reisekosten und Spesen,
-
Jugendbereich,
-
Neuaufnahme von Sektionen
-
Verfahren im Streitfall (Schiedsgerichtsordnung),
-
Ehrungen.
§
13
Verfahren im Streitfall
Streitfragen
zwischen dem FAN und seinen Mitgliedern und Streitigkeiten der Mitglieder des
FAN untereinander, die sich aus dem Mitgliedsverhältnis oder aus den Organen
des FAN ergeben, werden vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges durch ein
Schiedsgericht geschlichtet.
Die
Verfahrensweise im Streitfall regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§
14
Auflösung
(1)
Nur eine
eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung kann die
Auflösung des FAN beschließen.
(2)
Zur Auflösung
des FAN ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen bei
geheimer Abstimmung erforderlich.
(3)
Bei Auflösung
des FAN oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des FAN
nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten unmittelbar an den
"Landessportbund Niedersachsen e.V.",
der es zur Förderung des Aikido im Sinne dieser Satzung nach den
Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§
15
Inkrafttreten
Die
Urfassung wurde am 27.06.1998 in Achtermeer bei Oldenburg auf der Gründungsversammlung
des FAN verabschiedet und trat mit seinem Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Leer am 12.Mai 1999 in Kraft.